 TUI Premium Partner ReiseCenter Schaffranek Webergasse 8 95326 Kulmbach Tel.: 09221/9583-0 Fax: 09221/9583-40 e-Mail: webmaster@schaffranek-kulmbach.de Ust-ID-Nr.: 229/266/30044 Handelsregister Amtsgericht Bayreuth HRB 1348 Geschäftsführer/ Inhaber: Stefan Schaffranek Unsere Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 18:30 Uhr Samstag: 09.00 Uhr - 14.00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen Sehr geehrter Reisender, zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachstehend „Reisender" - und uns der Firma ReiseCenter Schaffranek - nachstehend „RCS" - zustande kommenden Reisevertrages. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Mit der schriftlichen Reiseanmeldung (Buchung), bietet der Reisende RCS den Abschluss eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Informationen und dieser Reisebedingungen verbindlich an. 1.2. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von RCS an den Reisenden bzw. den Vermittler der Gruppenreise zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt . 1.3. Der anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat. 2. Leistungsverpflichtung von RCS 2.1. Die Leistungsverpflichtung von RCS ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung an den Reisenden bzw. an den Vermittler der Gruppenreise - in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. 2.2. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisebüros und insbesondere der Vermittler der Gruppenreise und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte sind von RCS nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von RCS oder die Buchungsbestätigung bzw. die mit dem Vermittler der Gruppenreise getroffenen Vereinbarungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des reise- oder Gruppenvertrages abändern. 2.3. Orts- und Hotelprospekte, die nicht von RCS erstellt wurden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für RCS nicht verbindlich. 3. Anzahlung und Restzahlung 3.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person. 3.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann. 3.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reisende nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises direkt oder über den Vermittler der Gruppenreise ausgehändigt. 3.4. Bei Buchung kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig. 3.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und RCS zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen. 3.6. Der/ die gesetzlich vorgeschriebene(n) Sicherungsschein(e) können bei Gruppenreisen dem Vermittler der Gruppenreise als Vertreter des Reisenden zur Weiterleitung oder Verwahrung für diesen übergeben werden. 4. Leistungsänderungen 4.1. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart, des Abflug- oder Zielflughafens vorgenommen (Umbuchung) so erhebt RCS bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Umbuchungsgebühr von € 15,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. 4.2. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden ist RCS, soweit sie einem solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue Reisende den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, berechtigt, eine Kostenpauschale für den Aufwand von € 25,- pro Person bzw. die tatsächlich anfallenden Gebühren seitens der Leistungsträger (Fluggesellschaft) zu berechnen. 5. Preisänderungen RCS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RCS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RCS vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RCS vom Reisenden verlangen. 5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber RCS erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden , in dem sich die Reise dadurch für RCS verteuert hat. 5.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für RCS nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RCS den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RCS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen nicht von TRCS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. RCS bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an RCS zurückerstattet worden sind. 7. Rücktritt und Kündigung durch RCS 7.1. RCS kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RCS, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; RCS muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleitung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigten von RCS (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von RCS wahrzunehmen. 7.2. RCS kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibungen genannten oder mit dem Vermittler der Gruppenreise vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: a) RCS ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Vermittler der Gruppenreise als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt von RCS später als 30 Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RCS in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reisegegenüber RCS geltend zu machen. 8.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber RCS, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Reisenden gegenüber dem Vermittler der Gruppenreise, der Eingang bei RCS. 8.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden entstehen RCS unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu: Bei Flugreisen mit Charter-, Linien- oder Sondertarifen, Ferienwohnungen und -häuser: a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35% c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45% d) vom 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 60% e) vom 06. bis 01. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises f) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90% Bei Schiffsreisen: a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% d) vom 14. bis 01. Tag vor Reisebeginn 75% e) Ein Rücktritt am Tag des Reiseantritts ist ausgeschlossen und verpflichtet, wie der Nichtantritt zur vollen Bezahlung des Reisepreises 8.3. Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Reisenden oder, in dessen Vertretung mit dem Vermittler der Gruppenreise, wirksam vereinbart wurden. 8.4. Dem Reisenden ist es gestattet, RCS nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Falle ist der Reisende nur zu Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 8.5. RCS behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisenden gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen. 8.6. Soweit im Reisepreis keine Rücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist (siehe hierzu die Leistungen in der Reiseausschreibung), empfehlen wir dem Reisenden, eine solche Versicherung abzuschließen. Wir empfehlen dem reisenden außerdem eine Überprüfung des Krankenversicherungsschutzes für das betreffende Reiseland und gegebenenfalls auch den Abschluss einer solchen Versicherung. 8.1 Für die Teilnehmer der Seminarreisen der Firma RISO gilt folgender Stornokostensatz:
bis 31 Tage vor Reiseantritt 25% bis 15 Tage vor Reiseantritt 50 % ab 14 Tage vor Reiseantritt 75 % 9. Obliegenheit und Kündigung des Reisenden 9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtungen zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RCS dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von RCS anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. 9.2. Ist von RCS keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der reisende verpflichtet, RCS direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon- und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. 9.3. Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Reisenden namens RCS anzuerkennen. 9.4. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. 9.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. 9.6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, RCS erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RCS bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von RCS oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. 9.7. Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach § 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit RCS abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert: a) Sämtliche Ansprüche, die in Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von RCS erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisende ausschließlich nach Reiseende und zwar innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber RCS geltend zu machen. b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber RCS unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen und sollte schriftlich eingereicht werden. c) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt. 10. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 10.1. TRCS informiert mit der Reiseausschreibung bzw. den Reiseinformationen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie RCS nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt worden sind. 10.2. TRCS wird den Kunden über wichtige Änderungen dieser Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. 10.3. Soweit RCS seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet. 11. Haftung 11.1. Die vertragliche Haftung von RCS, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden von RCS weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b) RCS für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2. RCS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen am Reiseort lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) oder in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 11.3. Kommt RCS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montreal. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck. 12. Verjährung, Abtretungsverbot 12.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber RCS, gleich aus welchem Rechtsgrund- jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung- verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen den Reisenden und RCS Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründeten Umstände , so ist die Verjährung gehemmt bis der Reisende oder RCS die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch am Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen. 13. Gerichtsstand Der Reisende kann RCS nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von RCS gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen fällen ist der Sitz von RCS maßgebend. Hinweise zu Links: Für alle Links auf dieser Seite gilt, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zu Eigen. Das gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links. Reiseveranstalter: TUI Premium Partner
ReiseCenter Schaffranek Anschrift: Webergasse 8, D-95326 Kulmbach Telefon: 09221/ 95 83 0 Telefax: 09221/ 95 83 40 Geschäftsführer: Stefan Schaffranek Handelsregister: Amtsgericht Kulmbach. HRB Reisebüro Schaffranek Auwiese 2 96224 Burgkunstadt Tel.: 09572/2082 Fax: 09572/2083 e-Mail: info@schaffranek-burgkunstadt.de Ust-ID-Nr.: 230/266/30029 Handelsregister Amtsgericht Bayreuth HRB 1348 Geschäftsführer/ Inhaber: Stefan Schaffranek Unsere Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 18:00 Uhr Samstag: 10.00 Uhr - 13.00 Uhr Allgemeine Geschäftsbedingungen siehe TUI Premium Partner ReiseCenter Schaffranek Reiseland Kaufwelt - BAUR Dr.- Friedrich-BAUR-Str.20 96224 Altenkunstadt Tel.: 09572/38186 Fax: 09572/381888 e-Mail: baur-kaufwelt@reiseland.de Ust-ID-Nr.: 730/766/300/37 Handelsregister Lichtenfels Geschäftsführer/ Inhaber: Stefan Schaffranek Unsere Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 09.00 Uhr - 19:00 Uhr Samstag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr Allgemeine Geschäftsbedingungen siehe TUI Premium Partner ReiseCenter Schaffranek |